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Enterbung und Pflichtteilsansprüche

Durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) kann eine Person, welche zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, enterbt, also von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Die Enterbung kann ausdrücklich erfolgen („Hiermit enterbe ich meinen Sohn A.“) oder konkludent („Hiermit setze ich meine Ehefrau zu meiner Alleinerbin ein.“). Auch im letzteren Fall wären die Kinder enterbt.

Häufig korrespondiert mit der Enterbung (negative Erbeinsetzung) eine ausdrückliche Erbeinsetzung (positive Erbeinsetzung), notwendig ist dies jedoch nicht. Beschränkt sich die letztwillige Verfügung auf die Enterbung, tritt im Übrigen gesetzliche Erbfolge ein.

Wird eine Person enterbt, welche zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehört, steht ihr ein Pflichtteilsanspruch zu. Zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören Abkömmlinge, der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner sowie – wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind – die Eltern. Die (ausdrückliche oder konkludente) Enterbung ist grundsätzlich Voraussetzung für das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs; nur in Ausnahmefällen kann der Pflichtteil auch verlangt werden, wenn die Erbschaft ausgeschlagen wurde.

Da eine über die Enterbung hinausgehende Entziehung des Pflichtteils nur in Ausnahmefällen unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist, wobei die Hürden hier recht hoch liegen, kann eine Minimierung des Pflichtteils regelmäßig nur auf anderem Wege erreicht werden. In unserer Kanzlei berät und unterstützt Sie hierbei Fachanwalt für Erbrecht Dietmar C. Schilling kompetent.