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Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer und Freibeträge

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz und das Bewertungsgesetz regeln die Besteuerung von Erbschaften und Schenkungen. Das Bewertungsgesetz bestimmt, welchen steuerlichen Wert ein Vermögensgegenstand hat und nach welchen Regelungen beispielsweise der Wert eines geschenkten Grundstücks beziffert wird. Für die Steuerarten Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer gelten überwiegend die gleichen Regelungen. Ein unentgeltlicher Erwerb von Todes wegen löst eine Erbschaftsteuer aus, bei einem unentgeltlichen Erwerb unter Lebenden fällt die Schenkungsteuer an.

Steueroptimierende Spielräume bietet die Erbschaftsteuer im Gegensatz zur Schenkungsteuer nur noch reduziert. Eine Option, die Erbschaftsteuer betragsmäßig zu minimieren, stellt die Übertragung von Vermögen auf die nächste oder übernächste Generation bereits zu Lebzeiten dar. In der Nachlassgestaltung sollte vor steuerlichen Überlegungen aber grundsätzlich die Prüfung der Frage stehen, ob die Übertragung wirtschaftlich sinnvoll ist und ob ausreichend weiteres Vermögen vorhanden ist: Können Sie als Schenker auch ohne den verschenkten Gegenstand und auch nach unvorhergesehenen Notfällen Ihren Lebensstandard und Ihre Lebensqualität erhalten?

Ob und in welcher Höhe im Erbschafts- oder Schenkungsfall eine Steuer anfällt, hängt von verschiedenen Faktoren ab: dem Wohnsitz der Beteiligten, ihrer verwandtschaftlichen Beziehung und dem Wert des übertragenen Vermögens. Die unbeschränkte persönliche Steuerpflicht gilt, wenn mindestens der Erblasser, der Erbe, der Schenker oder der Beschenkte seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Die unbeschränkte persönliche Steuerpflicht gilt ferner, wenn dies für keinen Beteiligten zutrifft, der Nachlass- oder Schenkungsgegenstand sich aber in Deutschland befindet.

Ein wichtiges Instrument zur Reduzierung der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist der sogenannte Freibetrag: Diesen dürfen Erbe oder Beschenkter vom Erbe oder Geschenk abziehen. Nur der diesen Freibetrag jeweils übersteigende Wert ist zu versteuern. Die Höhe des Freibetrags erwächst aus dem Grad der Verwandtschaft zum Erblasser oder Schenker.

Die Steuer wird in Abhängigkeit der Steuerklasse, zu welcher der Erbe bzw. Beschenkte gehört, erhoben.

Seit der Reform des Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts, die am 01.01.2009 in Kraft trat, belaufen sich die Freibeträge für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner auf 500.000 €, bei Kindern und Stiefkindern sowie für Enkelkinder, wenn das Kind des Erblassers bereits verstorben ist, auf 400.000 €. 200.000 € Freibetrag stehen allen anderen Enkeln und Stiefenkeln zu, 100.000 € entfernteren Abkömmlingen. Im Erbfall steht Eltern und Großeltern jeweils ein Erbschaftsteuerfreibetrag von 100.000 € zu, der Schenkungsteuerfreibetrag beläuft sich hingegen nur auf 20.000 €.

In bestimmten Fällen kann es also durchaus steuerentlastend sein, Vermögen schon zu Lebzeiten zu übertragen. Denn dadurch können Freibeträge gegebenenfalls mehrfach ausgeschöpft werden – diese stehen alle 10 Jahre neu zur Verfügung. Als weitere Gestaltungsmöglichkeit zur Erbschaftsteuervermeidung oder -verminderung können bei lebzeitigen Verfügungen Belastungen vorbehalten werden – etwa ein Nießbrauch oder Wohnungsrecht zugunsten des Übergebers. Diese senken den Wert des übergebenen Vermögens und damit die Steuerlast.

Auch ehevertragliche Gestaltungen (wie z. B. die sogenannte Güterstandsschaukel) können dabei helfen, Schenkungsteuer zu sparen. Hierbei wird Gütertrennung vereinbart und die bestehende Zugewinngemeinschaft damit beendet. Zur Erfüllung des entstandenen Zugewinnausgleichsanspruchs wird dann – schenkungsteuerfrei – Vermögen übertragen. Bei einer den Freibetrag übersteigenden Schenkung von Vermögenswerten unter Eheleuten wird hingegen Schenkungsteuer fällig.

Das sog. Berliner Testament von Ehepaaren mit Kindern führt bei größeren Vermögen zu erbschaftsteuerlichen Nachteilen.

Strategien zur Vermeidung bzw. Verringerung von Erbschaft- und Schenkungsteuer sollten fachkundig beraten und begleitet werden. Es gilt, alle Vor- und Nachteile abzuwägen und diese miteinzubeziehen. Steuern zu sparen sollte nicht das alleinige Motiv sein. In unserer Kanzlei berät Sie als spezialisierter und erfahrener Fachanwalt für Erbrecht Dietmar C. Schilling zu allen Aspekten und natürlich auch zur Vermeidung von Fehlentscheidungen, die mit wirtschaftlichen Schäden einhergehen können – auch im Bereich des Betriebsvermögens. Kontaktieren Sie ihn für eine Beratung.