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Nachlassauseinandersetzung, Nachlassauseinandersetzungsvertrag, Erbauseinandersetzung, Ausgleichung, Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung

Erben mehrere Personen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft ist nicht auf Dauer, sondern auf Liquidation angelegt. Regelmäßig kann daher gem. § 2042 Abs. 1 BGB jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Dies selbst dann, wenn der Zeitpunkt ungünstig ist und der die Auseinandersetzung Verlangende hierfür keinen wichtigen Grund hat. Verlangt werden kann jedoch nur die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses unter allen Miterben. Einen auf seine Person beschränkten Anspruch auf Auseinandersetzung hat der einzelne Miterbe ebenso wenig wie einen Auseinandersetzungsanspruch hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände. Mit Zustimmung aller Miterben kann freilich ein Miterbe aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, z. B. indem er seinen Erbteil durch notariellen Vertrag auf einen Miterben oder einen Dritten überträgt. Ebenso ist es mit Zustimmung aller Miterben möglich, den Nachlass nur hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände durch Teilnachlassauseinandersetzungsvertrag auseinanderzusetzen.

Nach der gesetzlichen Vorgabe hat zunächst die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten zu erfolgen. Erst im Anschluss wird der Nachlass unter den Miterben im Verhältnis ihrer Erbteile verteilt. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass Vorempfänge, welche Abkömmlinge bereits zu Lebzeiten erhalten haben, unter bestimmten Voraussetzungen bei der Nachlassauseinandersetzung zur Ausgleichung zu bringen sind.

Die Teilung als solche soll vorrangig in Natur erfolgen. Hierzu werden im Rahmen eines Nachlassauseinandersetzungsvertrages die einzelnen Nachlassgegenstände ggf. gegen Wertausgleich auf die einzelnen Miterben übertragen. Kann insoweit keine Einigung erzielt werden, muss der Nachlass versilbert werden, bevor der Erlös geteilt werden kann.

Bei der Teilung sind auch durch den Erblasser letztwillig verfügte Teilungsanordnungen zu beachten. Eine Teilungsanordnung bedeutet, dass ein Miterbe einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass gegen Wertausgleich erhält. Die Teilungsanordnung ist vom Vorausvermächtnis zu unterscheiden: Der mit einem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe erhält den ihm vermachten Gegenstand vorab und ohne Wertausgleich aus dem Nachlass. Bei der Errichtung letztwilliger Verfügungen sollte darauf geachtet werden, klar zu formulieren, ob eine Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis angeordnet wird, um spätere Auslegungsprobleme und daraus resultierende Streitigkeiten zu vermeiden.

Eine Nachlassauseinandersetzung muss nicht zwangsläufig einer problemgeladenen „Auseinandersetzung“ gleichkommen. Eine anwaltliche Betreuung und Begleitung einer Nachlassauseinandersetzung kann Konfliktpotenzial und Problematik minimieren und durch Kompetenz sachlich, wirtschaftlich und steuerlich sinnvoll zur Einvernehmlichkeit beitragen. Denn bei der Nachlassauseinandersetzung gilt grundsätzlich das Prinzip der Einstimmigkeit – bei der Verteilung des Nachlasses müssen alle zustimmen. Dies bedeutet allerdings auch: Jeder Miterbe kann die Nachlassauseinandersetzung blockieren. Ist dies der Fall, muss die Nachlassauseinandersetzung gerichtlich durchgesetzt werden.

Hierzu kann jeder Miterbe die übrigen auf Zustimmung zu einem von ihm nach den gesetzlichen Bestimmungen aufgestellten Auseinandersetzungsplan verklagen. Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen der Teilungsreife. Teilungsreife bedeutet, dass der Nachlass in teilbarer Form, also in Geld vorzuliegen hat. Im Nachlass befindliche Immobilien müssen also vorher ggf. verkauft oder zwangsversteigert werden. Da der Kläger im Rahmen seiner Klage die gesamte Abwicklung rechtlich unangreifbar vorschlagen muss, birgt die Auseinandersetzungsklage für den Kläger ein erhebliches Risiko. Wenn irgend möglich, sollte die Auseinandersetzungsklage vermieden und der außergerichtlichen Auseinandersetzung der Vorzug gegeben werden.

In unserer Sozietät betreut Sie Fachanwalt für Erbrecht Dietmar C. Schilling. Er wird Ihre Interessen bei der Nachlassauseinandersetzung in aller Regel außergerichtlich durchzusetzen wissen. Wird Ihnen aber ein Rechtsstreit aufgezwungen, steht er Ihnen auch hier kompetent zur Seite. Erblassern, die schon zu Lebzeiten für eine Strukturierung ihrer Erbfolge sorgen wollen, bietet er ebenso Rechtsrat und Unterstützung an. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular, ebenso telefonisch oder persönlich an unseren Kanzleistandorten in Stuttgart und Tübingen.