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Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legt ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich fest, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt. Anders ausgedrückt werden Wünsche zur medizinischen Behandlung bereits im Voraus für den Fall geäußert, dass eine solche Äußerung im konkreten Fall nicht mehr möglich ist (z. B. aufgrund von Bewusstlosigkeit).

Tritt der Fall ein, prüft ein gerichtlich bestellter Betreuer bzw. ein vom Patienten eingesetzter Bevollmächtigter, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer bzw. der Bevollmächtigte dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Sinnvollerweise wird in der Patientenverfügung der- oder diejenige, welche den Willen durchsetzen sollen, bereits namentlich benannt und mit einer entsprechenden Vollmacht ausgestattet; andernfalls müsste eine Betreuung durch das Gericht angeordnet werden und der Betreuer würde entscheiden. Aus diesem Grund ist auch die Kombination einer Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht ratsam.

Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.

Da der Betroffene in der konkreten Situation nicht mehr selbst befragt werden kann, ist es wichtig, die Patientenverfügung rechtssicher zu formulieren. Hierbei betreut und berät Sie in unserer Kanzlei der erfahrene Fachanwalt für Erbrecht Dietmar C. Schilling. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular, ebenso telefonisch oder persönlich an unseren Kanzleistandorten in Stuttgart und Tübingen.