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Pflichtteilsverzicht

Ein Pflichtteilsberechtigter kann zu Lebzeiten des Erblassers auf sein Pflichtteilsrecht verzichten. Der Pflichtteilsverzicht bewirkt, dass der Verzichtende kein Pflichtteilsrecht mehr hat. Bei der Ermittlung des Pflichtteils anderer Beteiligter wird der Verzichtende dennoch berücksichtigt. Dies ist ein Vorzug gegenüber dem Erbverzicht. Denn durch einen Erbverzicht können sich die Pflichtteile anderer Beteiligter (z. B. von Geschwistern des Verzichtenden) erhöhen. Da dies regelmäßig nicht gewollt sein wird, empfehlen wir statt des Erbverzichtsvertrags einen Pflichtteilsverzichtsvertrag zu schließen und eine entsprechende Verfügung von Todes wegen zu errichten.

Der Pflichtteilsverzicht beseitigt lediglich das Pflichtteilsrecht des Verzichtenden. Der Verzichtende kann trotz des Verzichts gesetzlicher Erbe werden oder in einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) bedacht werden.

Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf sein Pflichtteilsrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Der Pflichtteilsverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden; er kann vom Erblasser grundsätzlich nur persönlich geschlossen werden. Eine Stellvertretung ist also grundsätzlich nur auf Seiten des Verzichtenden zulässig. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, kann der Pflichtteilsverzichtsvertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; er bedarf in diesem Fall der Genehmigung des Familiengerichts oder des Betreuungsgerichts.

Ein Pflichtteilsverzicht wird meist gegen Abfindung erklärt. Der Verzichtende kann dadurch z. B. Kapital zur Existenzgründung, zum Erwerb einer Immobilie etc. erhalten. Die nicht Verzichtenden können durch Verfügung von Todes wegen bedacht werden, ohne dass der Verzichtende noch Pflichtteilsansprüche geltend machen kann. Durch den Pflichtteilsverzicht kann so auch Streit bei der Nachlassauseinandersetzung vermieden werden.

Im Gegensatz zum Erbverzicht kann der Pflichtteilsverzicht auch gegenständlich beschränkt werden. Dies bedeutet, dass einzelne oder mehrere Nachlassgegenstände oder auch ein Unternehmen bei der späteren Pflichtteilsberechnung außer Ansatz bleibt, hinsichtlich des übrigen Vermögens jedoch weiterhin Pflichtteilsansprüche bestehen.

Der Pflichtteilsverzicht kann auch der Flankierung von Übergabeverträgen dienen. Bei Unternehmensnachfolgen kann es sinnvoll sein, wenn alle Abkömmlinge auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten, so dass der Unternehmensnachfolger keinen Pflichtteil in Bezug auf das auf seine Geschwister übergehende Privatvermögen hat und diese keine Pflichtteilsansprüche in Ansehung des Unternehmens.

Vor Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrags sollten Sie sich fachkundig beraten lassen. Als erfahrener Fachanwalt für Erbrecht in unserer Kanzlei zeigt Ihnen Dietmar C. Schilling Vor- und Nachteile dieses erbrechtlichen Instruments auf. Ggf. erstellt er Ihnen einen Entwurf, der Ihre Interessen – sei es als Erblasser oder Verzichtender – vollumfänglich berücksichtigt. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular, ebenso telefonisch oder persönlich an unseren Kanzleistandorten in Stuttgart und Tübingen.