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Schenkung, vorweggenommene Erbfolge

Die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten auf kommende Generationen im Wege der Schenkung bzw. vorweggenommenen Erbfolge kann aus den unterschiedlichsten Motiven erfolgen.

Bei größeren Vermögen kann es z. B. sinnvoll sein, die Belastung durch Erbschaftsteuer bzw. durch Schenkungsteuer zu vermeiden oder zu verringern. Da der Schenkungsteuerfreibetrag alle 10 Jahre neu ausgenutzt werden kann, sind so beträchtliche Steuereinsparungen möglich.

Schenkungen bzw. lebzeitige Übertragungen können auch ein Mittel zur Vermeidung bzw. Minimierung von Pflichtteilsansprüchen sein.

Da Schenkungen bzw. unentgeltliche Vermögensübertragungen regelmäßig stattfinden, wenn mit dem Beschenkten bestes Einvernehmen besteht, wird meist nicht daran gedacht, anzuordnen, dass die Zuwendung gegebenenfalls auf einen Pflichtteil angerechnet werden soll. Dieses Versäumnis ist deswegen besonders verhängnisvoll, da eine nachträgliche Anrechnungsbestimmung nicht mehr getroffen werden kann. Schon aus diesem Grund ist eine fachkundige Beratung und Begleitung bei der Schenkung bzw. der vorweggenommenen Erbfolge zu empfehlen.

Ebenso ist zu bedenken, ob es sinnvoll ist, sich im konkreten Fall Rechte (z. B. ein Wohnungsrecht) vorzubehalten. Erfolgt die Übertragung – z. B. bei Immobilienvermögen – unter Vorbehalt des Nießbrauchs, bleiben die Erträge beim Übergeber (und müssen von diesem auch als Einkünfte versteuert werden). Schließlich sollte auch daran gedacht werden, für bestimmte nicht vorhersehbare Fälle (z. B. Insolvenz des Beschenkten) Rückübertragungsrechte zu vereinbaren.

In unserer Kanzlei berät und betreut Sie als spezialisierter und erfahrener Fachanwalt für Erbrecht Dietmar C. Schilling zu allen Aspekten der Schenkungen/vorweggenommenen Erbfolge, auch zur Vermeidung von Fehlentscheidungen, die mit wirtschaftlichen Schäden einhergehen können. Kontaktieren Sie ihn für eine Beratung.