Tübingen: 0 70 71 - 40 78 70 • Stuttgart: 0711 - 24 86 19 10
erbrecht-tuebingen.de

Stiftung

Im allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff der Stiftung mehrdeutig: So ist z. B. die Konrad-Adenauer-Stiftung ein eingetragener Verein, die Bundeskanzler-Willy-Brandt-Stiftung eine solche des öffentlichen Rechts und die Robert Bosch Stiftung eine GmbH.

Aus erbrechtlicher Sicht von Relevanz ist die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

Eine häufige Stiftungsform ist die Familienstiftung, von denen in Deutschland ca. 800 existieren. Stiftungszweck der Familienstiftung ist die Förderung des Wohls der Familie. Sie bietet bei der unternehmerischen Nachfolgeplanung steuerliche Vorteile.

Als unternehmensverbundene Stiftungen werden solche Stiftungen bezeichnet, zu deren Vermögen ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung gehört. Es ist zwar möglich, das Unternehmen als solches in der Rechtsform der Stiftung zu betreiben, praktikabler ist jedoch, lediglich die Anteile am Unternehmen auf die Stiftung zu übertragen.

Der Stifter hat hierdurch die Möglichkeit, sein Unternehmen als Ganzes zu erhalten und eine Zersplitterung der Eigentümerstruktur des Unternehmens zu vermeiden. Bei rechtzeitiger Übertragung der Unternehmensbeteiligungen auf die Stiftung können Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche minimiert oder ganz vermieden werden.

In den letzten Jahren zugenommen hat die Zahl von kleinen gemeinnützigen Stiftungen, die lokal begrenzt agieren. Solche Stiftungen sind meist finanziell nicht zu üppig ausgestattet, weshalb sie Spenden und Zustiftungen benötigen. Dies kann auch und gerade durch Verfügung von Todes wegen erfolgen.

Für die erbrechtliche Praxis sind zwei Möglichkeiten der Errichtung von Relevanz: Der Stifter errichtet die Stiftung bereits zu Lebzeiten mit einem relativ geringen Stiftungsvermögen und stattet sie letztwillig mit mehr Vermögen aus oder die Stiftung wird durch Stiftungsgeschäft von Todes wegen errichtet. Erstere Variante hat den Vorteil, dass sich entstehende Fragen oder Unklarheiten zu Lebzeiten des Stifters problemlos klären lassen, was nach dem Tod nicht mehr ohne Weiteres möglich ist. Aus diesem Grund empfiehlt es sich daher, beim Stiftungsgeschäft von Todes wegen einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, welcher dafür sorgt, dass der Erblasserwille umgesetzt und die Errichtung der Stiftung gewährleistet wird.

Die rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts ist in §§ 80ff. BGB geregelt.

Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Stiftung muss als rechtsfähig anerkannt werden, wenn das Stiftungsgeschäft den gesetzlichen Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. In der Praxis der Stiftungsbehörden hat sich ein Betrag im oberen fünfstelligen Bereich herausgebildet, der grundsätzlich als Stiftungsvermögen übertragen werden muss. Bei einer Stiftung, die für eine bestimmte Zeit errichtet und deren Vermögen für die Zweckverfolgung verbraucht werden soll (Verbrauchsstiftung), erscheint die dauernde Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert, wenn die Stiftung für einen im Stiftungsgeschäft festgelegten Zeitraum bestehen soll, der mindestens zehn Jahre umfasst. Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, ist der Stifter verpflichtet, das im Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen.
In unserer Kanzlei betreut Sie der erfahrene Fachanwalt für Erbrecht Dietmar C. Schilling. Er berät, unterstützt und begleitet Sie bei der Errichtung der Stiftung, sei es durch Stiftungsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular, ebenso telefonisch oder persönlich an unseren Kanzleistandorten in Stuttgart und Tübingen.