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Testament

Wer die gesetzliche Erbfolge ausschließen oder abändern will, kann – und sollte – ein Testament errichten.

Hauptformen des Testaments sind das eigenhändige und das notarielle Testament. Das eigenhändige Testament muss, um formgültig zu sein, vollständig eigenhändig ge- und unterschrieben werden. Beim gemeinschaftlichen Ehegattentestament genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament eigenhändig schreibt und unterzeichnet und der andere Ehegatte das Testament eigenhändig mitunterschreibt. Minderjährige können kein eigenhändiges Testament errichten. Ort und Datum der Errichtung müssen nicht angegeben werden. Die Angabe des Datums der Errichtung ist jedoch zweckmäßig, da das später errichtete Testament das früher errichtete insoweit aufhebt, als es ihm widerspricht. Auch die Angabe des Orts der Errichtung ist zweckmäßig, um bei Fällen mit Auslandsberührung Zweifel an der Gültigkeit zu vermeiden. Das notarielle Testament kann errichtet werden, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt und der Notar diesen beurkundet. Ferner kann der Erblasser dem Notar eine Schrift mit der Erklärung übergeben, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein. Der Notar fertigt in beiden Fällen eine Niederschrift an.

Wer ein Testament errichten will, muss testierfähig sein. Grundsätzlich ist jede Person, welche das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig. Im Gesetz ist nicht die Testierfähigkeit, sondern nur die Testierunfähigkeit geregelt. Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Ein einseitiges Testament oder einzelne in einem Testament getroffene letztwillige Verfügungen können jederzeit widerrufen oder geändert werden. Dies ist Ausfluss der grundgesetzlich geschützten Testierfreiheit. In der Praxis besteht jedoch häufig ein Bedürfnis, den Erblasser an seine letztwilligen Verfügungen zu binden, z. B. wenn Ehepartner gewährleisten wollen, dass nach dem Tod des letztsterbenden das beiderseitige Vermögen an die gemeinschaftlichen Kinder (und nicht an Dritte, insbesondere einen künftigen Ehegatten) übergehen soll. Eine solche Bindung ist im deutschen Recht im Gegensatz zu vielen anderen Rechtsordnungen im Rahmen eines Erbvertrags möglich.

In einem Testament können z. B. Erbeinsetzungen, Enterbungen, Vor- und Nacherbfolgen, Vermächtnisse, Auflagen, Teilungsausschlüsse, Teilungsanordnungen, eine Testamentsvollstreckung, eine Pflichtteilsentziehung sowie familienrechtliche Anordnungen getroffen werden. In der Erbeinsetzung wird die Person des Erben bezeichnet; bei mehreren Erben zweckmäßigerweise mit einer Quote, dem Erbteil.

Da die von den Testierenden im Testament verwendeten Fachbegriffe oft nicht im exakten juristischen Sinne gebraucht werden, können Zweifel entstehen, wie die einzelnen Anordnungen zu verstehen sind. Hier hilft die Auslegung, welche breiten Raum in der erbrechtlichen Rechtsprechung einnimmt. Die Auslegung ist naturgemäß nur ein Hilfsmittel, welches im Einzelfall zu dem vom Erblasser gewünschten Ergebnis führen kann oder eben auch nicht. Da im Testament enthaltene Fehler, Ungenauigkeiten und Mehrdeutigkeiten regelmäßig erst nach dem Erbfall offenbar werden – und dann der Erblasser nicht mehr gefragt werden und eine Korrektur nicht mehr erfolgen kann –, empfiehlt es sich, bei der Testamentserrichtung fachkundigen Rat einzuholen.

In unserer Kanzlei betreut Sie der erfahrene Fachanwalt für Erbrecht Dietmar C. Schilling. Er entwirft auf der Grundlage Ihrer Wünsche ein rechtssicheres Testament. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular, ebenso telefonisch oder persönlich an unseren Kanzleistandorten in Stuttgart und Tübingen.