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Testamentsanfechtung

Umgangssprachlich wird mit Testamentsanfechtung jedes Vorgehen gegen die Wirksamkeit eines Testaments bezeichnet; meist sind Einwände gegen die Testierfähigkeit gemeint.

Im juristischen Sinne kann ein Testament als Ganzes nicht, wohl aber eine darin enthaltene Verfügung von Todes wegen angefochten werden, dies allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Sofern es möglich ist, dem Willen des Erblassers durch Auslegung des Testaments zur Geltung zu verhelfen, ist eine Anfechtung ausgeschlossen.

Die Anfechtung erfordert zunächst das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes. Als solcher kommt ein Erklärungsirrtum (Beispiel: Der Erblasser verschreibt sich bei Errichtung seines Testaments), ein Inhaltsirrtum (Beispiel: Der Erblasser misst einem von ihm im Testament verwendeten Rechtsbegriff eine andere Bedeutung zu) oder ein Motivirrtum (Beispiel: Der Erblasser nimmt an, der Bedachte werde ihn pflegen) in Betracht. Der Irrtum muss kausal für die Verfügung sein, d. h. es muss anzunehmen sein, dass der Erblasser die Erklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht abgegeben hätte. Ist der Erblasser zu der Verfügung widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden, ist die Verfügung ebenfalls anfechtbar. Eine letztwillige Verfügung kann auch angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Vorhandensein ihm bei der Errichtung der Verfügung nicht bekannt war oder der erst nach der Errichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, soweit anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch bei Kenntnis der Sachlage getroffen hätte.

Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, welchem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zustatten kommen würde. Bei der Anfechtung wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten ist nur der Pflichtteilsberechtigte selbst anfechtungsberechtigt.

Die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung, durch die ein Erbe eingesetzt, ein gesetzlicher Erbe von der Erbfolge ausgeschlossen, ein Testamentsvollstrecker ernannt oder eine solche Verfügung aufgehoben wird, erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Anfechtung anderer Verfügungen (z. B. die Anordnung eines Vermächtnisses oder eine Teilungsanordnung) ist dem Anfechtungsgegner gegenüber zu erklären; dies ist derjenige, der aufgrund der anzufechtenden Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

Die Anfechtung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 30 Jahre verstrichen sind. Ist eine letztwillige Verfügung, durch die eine Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird (z. B. ein Vermächtnis), anfechtbar, so kann der Beschwerte die Leistung verweigern, auch wenn die Anfechtungsfrist versäumt wurde.

Durch die Anfechtung wird die angefochtene Verfügung rückwirkend von Anfang an nichtig, die übrigen Verfügungen des Testaments bleiben jedoch wirksam.

In unserer Kanzlei betreut Sie der erfahrene Fachanwalt für Erbrecht Dietmar C. Schilling. Er berät und unterstützt Sie bei der Anfechtung letztwilliger Verfügungen sowie bei der Abwehr einer solchen Anfechtung. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular, ebenso telefonisch oder persönlich an unseren Kanzleistandorten in Stuttgart und Tübingen.