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Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen. Dies kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Zum einen um zu gewährleisten, dass die letztwilligen Verfügungen zuverlässig ausgeführt werden. Zum anderen um (z. B. bei nicht geschäftsgewandten Erben) die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses sicherzustellen. Schließlich zur Vermittlung bei der Auseinandersetzung unter mehreren Erben; hier kann ein erfahrener Testamentsvollstrecker zur Streitvermeidung beitragen.

Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt zu dem Zeitpunkt, in dem der Ernannte das Amt annimmt. Die Annahme sowie die Ablehnung des Amts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird. Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme setzen. Mit Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn die Annahme nicht vorher erklärt wird.

Der Erblasser kann im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung den Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers regeln, insbesondere kann er die diesem nach dem Gesetz zustehenden Rechte beschränken. Grundsätzlich hat der Testamentsvollstrecker nach der gesetzlichen Regelung den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen. Er hat die letztwilligen Verfügungen (z. B. Vermächtnisse, Teilungsanordnungen, Auflagen) des Erblassers auszuführen. Sind mehrere Erben vorhanden, hat er auch die Nachlassauseinandersetzung zu bewirken. Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Eine solche Verwaltungstestamentsvollstreckung endet grundsätzlich spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall. Hat der Erblasser jedoch angeordnet, dass die Verwaltung bis zum Tode des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des einen oder des anderen fortdauern soll, kann die 30-Jahres-Frist auch überschritten werden.

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder geschäftsunfähig wird. Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit (also zu einem Zeitpunkt, zu dem der Ersatztestamentsvollstrecker oder der Erbe die dem Testamentsvollstrecker übertragenen Aufgaben nicht erfüllen kann) und ohne wichtigen Grund (z. B. eine schwere Erkrankung des Testamentsvollstreckers, die ihm die Fortführung des Amts unmöglich macht), kann sich der Testamentsvollstrecker schadensersatzpflichtig machen, ohne dass dies Einfluss auf die Wirksamkeit der Kündigung hätte.

Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung oder die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

Über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand kann der Erbe nicht verfügen, sondern ausschließlich der Testamentsvollstrecker. Hierdurch wird der Nachlass vom sonstigen Vermögen des Erben separiert, so dass ein Zugriff der Gläubiger des Erben auf die Nachlassgegenstände nicht möglich ist.

Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur vom Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. In der Praxis empfiehlt es sich meist, sowohl den Erben als auch den Testamentsvollstrecker zu verklagen. Aus einem so erstrittenen Urteil kann sowohl in den Nachlass als auch in das eigene Vermögen des Erben vollstreckt werden, sofern dem Erben nicht die Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass im Urteil vorbehalten wurde.

Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, ist die Geltendmachung eines sich gegen den Nachlass richtenden Anspruchs nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.

Der Testamentsvollstrecker hat unverzüglich nach Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten aufzustellen und dieses dem Erben zu übermitteln.

Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Er ist verpflichtet, dem Erben auf Verlangen nach Beendigung der Testamentsvollstreckung Rechenschaft abzulegen; bei einer länger dauernden Verwaltung kann der Erbe jährlich Rechnungslegung verlangen.

Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich.

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Die Praxis hat verschiedene Tabellen entwickelt, mit welchen eine angemessene Vergütung ermittelt werden kann. Zur Vermeidung von Konflikten sollte die Vergütungsfrage im Testament (z. B. durch Verweis auf die Empfehlungen des Deutschen Notarvereins) geregelt werden.

In unserer Kanzlei betreut Sie der erfahrene Fachanwalt für Erbrecht Dietmar C. Schilling. Er entwirft auf der Grundlage Ihrer Wünsche ein rechtssicheres Testament. Er hat langjährige Erfahrung als Testamentsvollstrecker und eine Vielzahl von Testamentsvollstreckungen erfolgreich abgewickelt. Er übernimmt auch in Ihrem Fall das Amt des Testamentsvollstreckers. Er berät und unterstützt Sie aber auch, wenn Sie selbst zum Testamentsvollstrecker ernannt wurden. Schließlich berät und unterstützt er Sie, wenn Sie (z. B. als Erbe) Probleme mit einem Testamentsvollstrecker haben. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular, ebenso telefonisch oder persönlich an unseren Kanzleistandorten in Stuttgart und Tübingen