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Vermächtnis

Der Erbe tritt als Gesamtrechtsnachfolger in die Position des Erblassers ein, er erbt alle dem Erblasser gehörenden Vermögensgegenstände und dessen Schulden.

Im Wege des Vermächtnisses ist es möglich, dem Bedachten einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ohne ihn zum Erben einzusetzen. Da der mit einem Vermächtnis Bedachte nicht Erbe wird, haftet er auch nicht für die Schulden des Erblassers. Aber auch ein Erbe kann mit einem Vermächtnis bedacht werden, man spricht dann von einem Vorausvermächtnis. In der Praxis werden Vorausvermächtnisse vor allem zugunsten einzelner Miterben angeordnet. Das Vorausvermächtnis ist von der Teilungsanordnung zu unterscheiden, wobei die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein kann. Der mit einem Vorausvermächtnis bedachte Miterbe erhält den ihm vermachten Gegenstand vorab und ohne Wertausgleich aus dem Nachlass. Eine Teilungsanordnung hingegen bedeutet, dass ein Miterbe einen bestimmten Gegenstand aus dem Nachlass gegen Wertausgleich erhält.

Der Vermächtnisnehmer erhält den Vermögensgegenstand nicht „automatisch“, sondern er erwirbt einen Anspruch gegen den Erben auf Übertragung des vermachten Gegenstands. Das Vermächtnis muss also nach dem Erbfall erfüllt werden – bei Immobilienvermächtnissen in notarieller Form.

Hauptfälle des Vermächtnisses sind das Geld- und das Sachvermächtnis. Beim Geldvermächtnis erhält der Bedachte den Anspruch auf Bezahlung einer Geldsumme; beim Sachvermächtnis den Anspruch auf Übergabe und Übereignung der vermachten Sache.

Das Vermächtnis kann angenommen oder ausgeschlagen werden. Anders als bei der Ausschlagung der Erbschaft erfolgt dies nicht durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht, sondern gegenüber dem Beschwerten; eine Ausschlagungsfrist gibt es nicht.Der Vermächtnisanspruch verjährt regelmäßig nach 3 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Vermächtnisnehmer vom Vermächtnis und der Person des Beschwerten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Jahresendverjährung). Ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis verjährt der Anspruch in 30 Jahren seit seiner Entstehung.

In unserer Kanzlei betreut Sie der erfahrene Fachanwalt für Erbrecht Dietmar C. Schilling. Er übernimmt für Sie die Durchsetzung Ihrer Vermächtnisansprüche bzw. unterstützt Sie bei der Erfüllung von solchen (oder auch deren Abwehr, soweit sie unberechtigt sind), sei es außergerichtlich oder vor Gericht. Er berät und unterstützt Sie auch bei der Anordnung von Vermächtnissen. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular, ebenso telefonisch oder persönlich an unseren Kanzleistandorten in Stuttgart und Tübingen.