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Vor- und Nacherbschaft

Mit der Vor- und Nacherbschaft eröffnet das Gesetz dem Erblasser die Möglichkeit, durch Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag)  zeitlich nacheinander mehrere Erben einzusetzen. Mit dem Tod des Erblassers wird zunächst der Vorerbe Erbe des Erblassers, zu einem späteren Zeitpunkt (häufig – jedoch nicht notwendigerweise – dem Tod des Vorerben) wird der Nacherbe Erbe des Erblassers – nicht des Vorerben.

Nach dem gesetzlichen Leitbild der Vor- und Nacherbschaft darf der Vorerbe die Substanz der Erbschaft nicht angreifen, ihm stehen lediglich die Nutzungen zu. Der Vorerbe unterliegt einer Vielzahl von Beschränkungen. So können Verfügungen des Vorerben über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder unentgeltliche Verfügungen des Vorerben im Fall des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam sein, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würden. Im Nachlass befindliches Geld hat der Vorerbe grundsätzlich mündelsicher anzulegen. Der Vorerbe hat auf Verlangen des Nacherben ein Verzeichnis der zur Erbschaft gehörenden Gegenstände anzufertigen und diesem vorzulegen. Der Nacherbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird. Der Vorerbe ist berechtigt und auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch einen Notar aufnehmen zu lassen. Der Nacherbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Im Einzelfall kann es sich auch für den Vorerben empfehlen, solche Gutachten erstatten zu lassen. Der Nacherbe ist berechtigt, vom Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt. Steht wegen des Verhaltens des Vorerben oder durch seine ungünstige Vermögenslage eine erhebliche Verletzung der Rechte des Nacherben zu befürchten, kann der Nacherbe Sicherheitsleistung (z. B. durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, Verpfändung beweglicher Sachen oder durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken) verlangen.

Nach dem Eintritt der Nacherbfolge ist der Vorerbe verpflichtet, dem Nacherben die Erbschaft in dem Zustand herauszugeben, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Verwaltung ergibt. Auf Verlangen des Nacherben hat der Vorerbe Rechenschaft abzulegen.

Von den meisten Beschränkungen und Verpflichtungen des Vorerben kann dieser durch den Erblasser befreit werden.

Werden pflichtteilsberechtigte Personen zu (nicht befreiten) Vorerben eingesetzt, kann es sich empfehlen zu prüfen, ob es sinnvoll ist, die Erbschaft auszuschlagen und den Pflichtteil zu verlangen. Wegen der im Regelfall 6-wöchigen Ausschlagungsfrist ist hier höchste Eile geboten.

Motiv für die Einsetzung eines nicht befreiten Vorerben kann sein, dem Vorerben die Dispositionsbefugnis über den Nachlass weitgehend zu entziehen. Dies ist z. B. im Rahmen eines Behindertentestaments regelmäßig angezeigt, ebenso kann dies jedoch z. B. auch bei einem überschuldeten Abkömmling sachgerecht sein. Soll lediglich verhindert werden, dass der Nachlass nach dem Tod des Vorerben an dessen Erben (z. B. die ungeliebte Schwiegertochter) fällt, kann die Anordnung einer befreiten Vorerbschaft zielführend sein. Soll der Erbe möglichst wenigen Beschränkungen unterliegen, kann stattdessen auch ein Nachvermächtnis angeordnet werden.

In unserer Kanzlei betreut Sie der erfahrene Fachanwalt für Erbrecht Dietmar C. Schilling. Er entwirft auf der Grundlage Ihrer Wünsche und Vorstellungen ein rechtssicheres Testament. Er berät und unterstützt Sie aber auch, wenn Sie selbst zum Vor- oder Nacherben eingesetzt wurden. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular, ebenso telefonisch oder persönlich an unseren Kanzleistandorten in Stuttgart und Tübingen.