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Zuwendungsverzicht

Wer durch Testament oder Erbvertrag als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann durch einen Zuwendungsverzichtsvertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten.

Praktische Bedeutung hat der Zuwendungsverzicht in den Fällen, in welchen die Verfügung von Todes wegen nicht mehr geändert werden kann, sei es, weil der Erblasser geschäftsunfähig geworden oder weil eine in einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament enthaltene Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung bindend geworden ist.

Erklärt ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers einen Zuwendungsverzicht, erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, soweit nichts anderes vereinbart wird.

Der Zuwendungsverzicht bezieht sich nur auf die in einer Verfügung von Todes wegen enthaltene Erbeinsetzung bzw. Vermächtnisanordnung. Das gesetzliche Erbrecht und das Pflichtteilsrecht bleiben durch den Zuwendungsverzicht unberührt. Ein gesetzlicher Erbe kann zu Lebzeiten des Erblassers durch einen Erbverzichtsvertrag auf sein Erbrecht verzichten, ebenso durch einen Pflichtteilsverzichtsvertrag auf sein Pflichtteilsrecht.

Der Zuwendungsverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden; er kann vom Erblasser grundsätzlich nur persönlich geschlossen werden. Eine Stellvertretung ist grundsätzlich also nur auf Seiten des Verzichtenden zulässig. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, kann der Zuwendungsverzichtsvertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; er bedarf in diesem Fall der Genehmigung des Familiengerichts bzw. des Betreuungsgerichts.

Vor Abschluss eines Zuwendungsverzichtsvertrags sollten Sie sich fachkundig beraten lassen. Als erfahrener Fachanwalt für Erbrecht zeigt Ihnen Dietmar C. Schilling Vor- und Nachteile dieses erbrechtlichen Instruments auf. Ggf. erstellt er Ihnen einen Entwurf, der Ihre Interessen – sei es als Erblasser oder Verzichtender – vollumfänglich berücksichtigt. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular, ebenso telefonisch oder persönlich an unseren Kanzleistandorten in Stuttgart und Tübingen.