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Minderjährigen-Adoption und Adoption eines Volljährigen

Die Adoption, die Annahme eines Kindes, das biologisch nicht von einem selbst abstammt, begründet ein juristisch anerkanntes Eltern-Kind-Verhältnis und stellt das Adoptivkind rechtlich einem leiblichen Kind gleich. In Bezug auf die Auswirkungen auf das Erb- und Pflichtteilsrecht bestehen zwischen der Adoption eines Minderjährigen und jener eines Volljährigen allerdings erhebliche Unterschiede.

Durch die Adoption eines minderjährigen Kindes erlöschen die Bindungen zu dessen leiblicher Familie. Bei der Adoption eines Volljährigen verhält sich dies insofern anders, als die Bindungen zwischen dem Adoptierten und seiner leiblichen Familie weiterhin bestehen bleiben. Während bei der Minderjährigen-Adoption die Adoptivkinder gegenüber ihren leiblichen Eltern und deren Verwandten nicht mehr erbberechtigt sind, verfügt bei der Erwachsenen-Adoption durch ein Ehepaar der volljährig Adoptierte als Erbe erster Ordnung rechtlich über vier Elternteile. Der adoptierte Erwachsene ist auch gegenüber den Verwandten der leiblichen Eltern weiterhin erbberechtigt, nicht jedoch gegenüber den Verwandten der Adoptiveltern.

Die Unterscheidung bei der Adoption von Minder- und Volljährigen gibt es erst seit dem 01.01.1977. Seit diesem Stichtag zählen adoptierte Kinder zu den leiblichen Verwandten: Wird ein Minderjähriger von einem Ehepaar adoptiert, dann erlangt dieses Kind die gleiche rechtliche Stellung wie ein leibliches eheliches Kind. Das adoptierte Kind ist gegenüber beiden Adoptiveltern erbberechtigt. Entsprechend ist es auch pflichtteilsberechtigt, sollten die Adoptiveltern das Adoptivkind enterben. Bei der Erwachsenen-Adoption bleibt demgegenüber das Erbrecht nach den leiblichen Eltern erhalten, da die Erwachsenenadoption keine Ausgliederung aus der leiblichen Familie bedeutet. Als angenommenes Kind der Annehmenden kann der als Volljähriger Adoptierte Ansprüche am Nachlass geltend machen.

Für Stiefkinder, die sog. „Patchwork-Familie“ gilt: Wenn ein Elternteil die Kinder des anderen Elternteils adoptiert, dessen vorheriger Ehepartner verschied, ändert dies nichts am Verwandtschaftsverhältnis der adoptierten Kinder zum verstorbenen Elternteil und dessen Verwandten. Adoptiert ein Ehepartner die Kinder des anderen Ehepartners, die dieser in die Ehe miteinbringt, nicht, resultiert daraus auch kein gesetzliches Erbrecht. Diese Stiefkinder sind mit ihrem Stiefvater oder der Stiefmutter ohne Adoption nicht verwandt, auch wenn sie den neuen Namen tragen.

Pflegekinder können nur von ihren leiblichen Eltern erben. Meist besteht große emotionale Nähe und starke Bindung – trotzdem gelten Pflegekinder ohne Adoption rechtlich als nicht verwandt mit ihren Pflegeeltern.

Wegen der Auswirkungen auf Erb- und Pflichtteilsrecht sollte bei einer Adoption stets ein Augenmerk darauf gerichtet werden, ob die Adoption durch die Errichtung einer letztwilligen Verfügung und / oder den Abschluss eines Erb- oder Pflichtteilsverzichtsvertrages zu flankieren ist.

In unserer Kanzlei betreut Sie der erfahrene Fachanwalt für Erbrecht Dietmar C. Schilling. Er berät Sie gerne (auch im Vorfeld) als Spezialist über die rechtlichen Möglichkeiten und Konsequenzen einer Adoption; ggf. entwirft er den (notariell zu beurkundenden) Adoptionsantrag und vertritt Sie im Verfahren vor dem Familiengericht. Nicht zuletzt in steuerrechtlicher Hinsicht gilt es unter den Aspekten Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer bei einer Adoption viele wichtige Gesichtspunkte zu berücksichtigen.