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Gesetzliche Erbfolge

Hat ein Erblasser keine Verfügung von Todes wegen, also weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören die Verwandten, der Ehepartner sowie der eingetragene Lebenspartner. Das deutsche Erbrecht ist als Verwandtenerbrecht ausgestaltet; neben dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner erben nur Verwandte. Verschwägerte (insbesondere also Schwiegerkinder) gehören nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben. Nur wenn weder Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner noch Verwandte – und sei es auch noch so entfernt – vorhanden sind, erbt der Staat. Wenn alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, erbt ebenfalls der Staat.

Die gesetzliche Erbfolge ist in Ordnungen untergliedert. Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist. Verwandte nachfolgender Ordnungen werden also von Verwandten vorhergehender Ordnungen von der Erbfolge ausgeschlossen.

Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers, in erster Linie also dessen Kinder, welche zu gleichen Teilen erben. Im Gegensatz zu früher spielt es hierbei heute keine Rolle mehr, ob die Kinder ehelich sind oder nicht. Ist ein Kind vorverstorben, erben an dessen Stelle seine Kinder (die Enkel des Erblassers). Ist auch eines der Enkelkinder des Erblassers vorverstorben, erben an dessen Stelle wiederum seine Kinder (die Urenkel des Erblassers). Jeder Stamm erbt also einen gleich großen Anteil.

Bei adoptierten Kindern kommt es darauf an, ob eine Minderjährigen- oder eine Volljährigenadoption vorliegt: Die Minderjährigenadoption führt zu einer völligen erbrechtlichen Gleichstellung mit einem leiblichen Kind, mit der Annahme erlöschen das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten. Die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen erstrecken sich hingegen nicht auf die Verwandten des Annehmenden, Verwandtschaftsverhältnisse erlöschen nicht.

Verstirbt ein Erblasser, ohne Abkömmlinge zu hinterlassen, sind als gesetzliche Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge zur Erbfolge berufen. Leben noch beide Eltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, erben an dessen Stelle seine Abkömmlinge wie bei der ersten Ordnung. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Elternteil allein.

Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht mehr, treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu. Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der Verstorbenen nicht vorhanden, erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.

Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge. Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen, ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören. Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige, welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe Verwandte erben zu gleichen Teilen.

Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass der überlebende Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner auch bei gesetzlicher Erbfolge Alleinerbe wird.

Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners beträgt, wenn Abkömmlinge vorhanden sind, ein Viertel. Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern erbt der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner die Hälfte. Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von Großeltern zusammen, so erhält der Ehegatte auch von der anderen Hälfte den Anteil, der den Abkömmlingen zufallen würde. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Lebte der Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten bzw. des eingetragenen Lebenspartners um ein Viertel.

Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als gesetzliche Erben neben dem überlebenden Ehegatten ein oder zwei Kinder des Erblassers berufen, erben der überlebende Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen.

Auch beim Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen kann die gesetzliche Erbfolge von Bedeutung sein, da auf ihrer Basis die Pflichtteilsansprüche berechnet werden.

In unserer Kanzlei berät Sie Fachanwalt für Erbrecht Dietmar C. Schilling. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular, ebenso telefonisch oder persönlich an unseren Kanzleistandorten in Stuttgart und Tübingen.