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Nachlassinsolvenz

Mit dem Erbfall geht der gesamte Nachlass – auch die Schulden – des Erblassers auf den Erben über. Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich auch mit seinem eigenen Vermögen. Steht von vornherein fest, dass der Nachlass bei Weitem überschuldet ist, kann es sich empfehlen, die Erbschaft auszuschlagen. Ist unklar, ob der Nachlass überschuldet ist, ist regelmäßig der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sinnvoller. Häufig ist die Überschuldung innerhalb der 6-wöchigen Ausschlagungsfrist auch nicht zu klären. Aber auch nach Annahme der Erbschaft besteht mit der Nachlassinsolvenz die Möglichkeit, die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken. Dabei ist es besonders wichtig, als Erbe unverzüglich nachdem man von der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen. Verletzt der Erbe diese Pflicht, ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich.

Für das Nachlassinsolvenzverfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand, also seinen Wohnsitz hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

Die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In letzterem Fall dient das Verfahren nicht mehr der Haftungsbeschränkung des Erben, sondern der Unterbindung von Zugriffen der Eigengläubiger des Erben auf den Nachlass.

Das Nachlassinsolvenzverfahren kann nur über den gesamten Nachlass, nicht über einen Erbteil durchgeführt werden. Sind mehrere Erben vorhanden, ist die Eröffnung des Verfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig.

Gründe für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt ein Erbe, der Nachlasspfleger oder der Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

Zur Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens antragsberechtigt ist jeder Erbe, jeder Nachlassgläubiger, der Nachlasspfleger sowie der Testamentsvollstrecker, wenn ihm die Verwaltung des Nachlasses zusteht.

Wird der Antrag nicht von allen Erben gestellt, ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. Das Insolvenzgericht hat die übrigen Erben zu hören.

Der Antrag eines Nachlassgläubigers auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist unzulässig, wenn seit der Annahme der Erbschaft zwei Jahre verstrichen sind.
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