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Anfechtung der Erbschaftsannahme

Grundsätzlich gilt: Bei Annahme der Erbschaft haftet der Erbe für Schulden des Erblassers. Ist dem Erben bei Annahme der Erbschaft nicht bekannt, dass solche auf ihn übergegangenen Verbindlichkeiten existieren, die zur Überschuldung des Nachlasses führen, und erfährt er erst nach Ablauf der Ausschlagungsfrist von diesen, ist zu prüfen, ob die Erbschaftsannahme angefochten und rückgängig gemacht werden kann.

Die Anfechtung der Erbschaftsannahme ist unter bestimmten Bedingungen ebenso möglich wie aus bestimmten Gründen die Anfechtung der Ausschlagung einer Erbschaft. Wird die Annahme der Erbschaft wirksam angefochten, gilt der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt.

In eng begrenzten Ausnahmefällen kann sich der Erbe von der Erbschaftsannahme durch Anfechtung aber nur wieder lösen, wenn ein gesetzlich anerkannter, triftiger Grund besteht. Voraussetzung dafür ist ein Inhalts- oder Eigenschaftsirrtum, eine Täuschung oder eine Drohung.

Ein häufiger Grund für die Anfechtung einer erfolgten Erbschaftsannahme ist der Irrtum des Erben über die Werthaltigkeit des Nachlasses, i. d. R. weil ihm die Schulden des Erblassers oder Nachlassverbindlichkeiten nicht bekannt waren. Für den Erben, der sich über die Überschuldung des Nachlasses geirrt hat, ist die Anfechtung der Erbschaftsannahme eine zu prüfende Option. Sofern die Überschuldung nicht sicher feststeht, kann die Nachlassinsolvenz eine Alternative zur Anfechtung der Annahme der Erbschaft sein.

Stellen sich nach Annahme der Erbschaft also mehr negative Aspekte als positive Aspekte heraus und besteht ein Anfechtungsgrund, ist für die Wirksamkeit der Anfechtung eine Frist von 6 Wochen einzuhalten. Diese Frist beginnt mit der zuverlässigen Kenntnis des Anfechtenden vom entsprechenden Anfechtungsgrund. Ein bloßes Vorliegen von Verdachtsgründen reicht hierfür allerdings nicht aus.

Die Anfechtung ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären; fristwahrend kann sie entweder zur Niederschrift des für den Erbfall oder für den Wohnort des Anfechtenden zuständigen Nachlassgerichts erklärt werden; im Übrigen kann sie vor jedem Notar abgegeben werden, wobei der Notar die Anfechtungserklärung dann noch rechtzeitig beim Nachlassgericht einreichen muss.
In unserer Kanzlei betreut und berät Sie der erfahrene Fachanwalt für Erbrecht Dietmar C. Schilling. Um die Möglichkeiten und Grenzen der Anfechtung einer Erbschaftsannahme mit Ihnen zu erwägen, kontaktieren Sie ihn einfach für ein Beratungsgespräch. Als Fachanwalt für Erbrecht überprüft er die Anfechtungsgründe und berät Sie gegebenenfalls auch zu anderen rechtlichen Optionen wie der Nachlassinsolvenz.