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Erbengemeinschaft, Gesamthandsgemeinschaft

In der überwiegenden Zahl der Fälle gelangt nicht nur eine, sondern gelangen mehrere Personen zur Erbfolge. Diese bilden eine Erbengemeinschaft. Der Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erben, die Erben gemeinsam Rechtsnachfolger des Erblassers.

Juristisch betrachtet bildet die Erbengemeinschaft eine sogenannte Gesamthandsgemeinschaft: Das Vermögen als Ganzes wird den Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zugeordnet, der Nachlass fällt den Erben als Ganzes ungeteilt zu – alles gehört allen. Jeder Miterbe wird anteilig also Eigentümer oder Inhaber einzelner Nachlassgegenstände. Auch jede Forderung gehört allen Miterben gemeinsam. Jeder Miterbe ist jedoch berechtigt, die Leistung an alle Erben gemeinsam zu fordern

All dies bedeutet, dass kein Miterbe bis zur Nachlassauseinandersetzung über einzelne Nachlassbestandsteile verfügen kann – auch nicht über seinen Anteil daran. Und es bedeutet auch: Wirksame Verfügungen (z. B. eine Veräußerung) können grundsätzlich nur gemeinschaftlich getroffen werden.

Der einzelne Miterbe kann jedoch über seinen Erbteil als solchen, also die Gesamtheit seiner Nachlassbeteiligung, verfügen. Hierzu ist ein notariell beurkundeter Vertrag erforderlich. Da der Eintritt Außenstehender in die Erbengemeinschaft problematisch sein kann, gewährt das Gesetz für diesen Fall den übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht am Erbteil.

Bis zur Auflösung der Erbengemeinschaft wird der Nachlass grundsätzlich durch alle Miterben gemeinsam verwaltet, wobei für alle Miterben die Verpflichtung besteht, an zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken. Um die grundsätzlich erforderliche Einstimmigkeit zu erreichen, müssen ggf. also die nicht zur Mitwirkung bereiten Miterben verklagt und zur Mitwirkung verurteilt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können Maßnahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung auch mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen bedürfen dagegen stets der Zustimmung sämtlicher Miterben.

Da der stetige Konsens auch einen hohen Koordinationsaufwand erfordert, kann es sinnvoll sein, wenn der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung zur Vermeidung dieser Schwerfälligkeit einen Testamentsvollstrecker ernennt.

Eine Erbengemeinschaft birgt vielfältiges Konfliktpotential und ist häufig Ursache langjährigen Streits und familienspaltender Auseinandersetzungen. Als Fachanwalt für Erbrecht unterstützt Sie in unserer Kanzlei Dietmar C. Schilling bei der Durchsetzung Ihrer Rechte, der Lösung von Konflikten und vermittelt zwischen den Miterben. Er berät Sie auch im Vorfeld bei der Errichtung Ihrer Verfügung von Todes wegen und zeigt Möglichkeiten auf, Konfliktherde zu vermeiden. Sie können ihn über unser Kontaktformular erreichen, ebenso telefonisch oder persönlich an unseren Kanzleistandorten in Stuttgart und Tübingen.