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Erbverzicht

Ein gesetzlicher Erbe kann zu Lebzeiten des Erblassers auf sein Erbrecht verzichten. Der Erbverzicht bewirkt, dass der Verzichtende von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen ist, so als ob er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr leben würde; er hat kein Pflichtteilsrecht. Bei der Ermittlung des Pflichtteils anderer Beteiligter wird der Verzichtende nicht berücksichtigt. Durch einen Erbverzicht können sich also z. B. die Pflichtteile von Geschwistern des Verzichtenden erhöhen oder Pflichtteilsansprüche der Eltern erst entstehen. Dies wird häufig nicht gewollt sein. Dem Problem kann dadurch begegnet werden, dass statt des Erbverzichtsvertrags ein Pflichtteilsverzichtsvertrag geschlossen und eine entsprechende Verfügung von Todes wegen errichtet wird. Der reine Pflichtteilsverzicht führt nicht zur Erhöhung von Pflichtteilen anderer Beteiligter.

Der Erbverzicht bezieht sich nur auf das gesetzliche Erbrecht, es ist also möglich, dass der Verzichtende trotz des Verzichts aufgrund einer Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) Erbe wird. Wer durch Testament als Erbe eingesetzt oder mit einem Vermächtnis bedacht ist, kann ebenfalls durch einen Zuwendungsverzichtsvertrag mit dem Erblasser auf die Zuwendung verzichten.

Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nichts anderes vereinbart wird.

Der Erbverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden; er kann vom Erblasser grundsätzlich nur persönlich geschlossen werden. Eine Stellvertretung ist also grundsätzlich nur auf Seiten des Verzichtenden zulässig. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, kann der Erbverzichtsvertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; er bedarf in diesem Fall der Genehmigung des Familiengerichts oder des Betreuungsgerichts.

Ein Erbverzicht wird meist gegen Abfindung erklärt. Der Verzichtende kann dadurch z. B. Kapital zur Existenzgründung, zum Erwerb einer Immobilie etc. erhalten. Gleichzeitig werden die nicht Verzichtenden erbrechtlich nicht benachteiligt. Durch den Erbverzicht kann so auch Streit bei der Nachlassauseinandersetzung vermieden werden.

Vor Abschluss eines Erbverzichtsvertrags sollten Sie sich fachkundig beraten lassen. Als erfahrener Spezialist in unserer Kanzlei zeigt Ihnen Fachanwalt für Erbrecht Dietmar C. Schilling Vor- und Nachteile dieses erbrechtlichen Instruments auf. Ggf. erstellt er Ihnen einen Entwurf, der Ihre Interessen – sei es als Erblasser oder Verzichtender – vollumfänglich berücksichtigt. Sie erreichen ihn über unser Kontaktformular, ebenso telefonisch oder persönlich an unseren Kanzleistandorten in Stuttgart und Tübingen.